Alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob im Gutschein- oder im Vergabeverfahren, müssen eine Trägerzulassung vorweisen., die zur Zertifizierung nach AZAV führen.
Die Trägerzulassung wird in folgende Fachbereiche unterteilt:
Fachbereich 01: Aktivierung und Berufliche Eingliederung
Dies sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches, diese bedürfen zudem der Zulassung als Einzel- oder Gruppenmaßnahme.
Fachbereich 02: Private Arbeitsvermittlung
Die umfasst die ausschließlich erfolgsbezogen vergütetete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Alle privaten Arbeitsvermittler, welche Vermittlungsgutscheine der Agentur abrechnen wollen, benötigen die Zulassung in diesem Fachbereich.
Fachbereich 03: Berufswahl und Berufsausbildung
Dies sind Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Fachbereich 04: Berufliche Weiterbildung
Dies sind Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, diese bedürfen der Zulassung als Maßnahme – ebenso wichtig für die Zertifizierung nach AZAV.
Fachbereich 05: Transferleistungen
Transferleistungen nach den §§110 und 111 des SGB III
Fachbereich 06: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II