Alles zum Thema Fachkraft für Arbeitssicherheit

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) ein betrieblicher Berater (extern oder intern), der den Unternehmer in allen Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes berät.

Die Fachkraft für Arbeitsschutz hat im Betrieb eine Stabstelle bezüglich des Arbeitsschutzes, ohne über eine Weisungsbefugnis gegen über Arbeitnehmern zu verfügen.

Welche Qualifikation muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben, um die Arbeitsschutzbetreuung durchführen zu können?

Nur wer die entsprechende Fachkunde vorweisen kann, darf die sicherheitstechnische Betreuung durchführen. Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation als Ingenieur, Techniker oder Meister eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang absolviert haben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ist im § 4 die sicherheitstechnische Fachkunde erläutert.

Wer braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)?

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) muss jeder Unternehmer eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen, und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen (Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Die genaue Umsetzung richtet sich nach den folgenden Betreuungsmodellen der DGUV Vorschrift 2.

Betreuungsmöglichkeit für Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern.

Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern können zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung wählen.

Regelbetreuung:

Die sicherheitstechnische Betreuung richtet sich nach den vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie den Aufgaben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz.

Eine Feste Anzahl von Einsatzstunden ist nicht vorgegeben.

Folgende Aufgaben müssen Durchgeführt werden:

  • Durchführung von Grundbetreuung
  • Anlassbezogene Betreuung

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Die alternative Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch Kompetenzzentren

Betreuungsmöglichkeit für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Arbeitnehmern

Auch bei dieser Möglichkeit können Unternehmer zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung wählen.

Regelbetreuung

Die Regelbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Wie Sie die Einsatzzeiten der Grundbetreuung berechnen sehen siehe unter: Berechnung der Einsatzzeiten.

Der betriebsspezifische Teil der Betreuung geht von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus.

Die Einsatzzeiten hierfür legt die Unternehmerin/der Unternehmer auf Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten fest.

Die Einsatzzeiten sollten in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich überprüft werden.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch Betriebsarztinnen/Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Über Notwendigkeit und Ausmaß dieser externen Beratung kann die Unternehmerin/der Unternehmer eigenverantwortlich entscheiden. Eine Ausnahme bilden in der DGUV Vorschrift 2 festgelegte besondere Anlässe: Sind diese gegeben, muss externe Beratung und Betreuung in Anspruch genommen werden. 

Betreuungsmöglichkeit für Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern

Unternehmen mit 50 Arbeitnehmern fallen nur unter die Regelbetreuung

Aufgaben der Grundbetreuung

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen

 

Berechnung der Einsatzzeit

Die Berechnung der Einsatzzeit der Grundbetreuung pro Jahr erfolgt durch Multiplikation des Einsatzzeitenfaktors 0,5 oder 1,5 oder 2,5 (abhängig vom WZ-Schlüssel) mit der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Einsatzzeitenfaktoren sind unabhängig von der Betriebsgröße konstant.

 

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